Rezeptsammelstellen
Gemäß § 24 ApBetrO dürfen Rezeptsammelstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist.
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(Download als Word-
Genehmigung von Rezeptsammelstellen: Voraussetzungen
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fernung“).
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Genehmigung von Rezeptsammelstellen: Antragsstellung
Damit es nicht zu einem „Wettlauf“ um Rezeptsammelstellen kommt, werden zukünftig Anträge auf Genehmigung von Rezeptsammelstellen auf der Internetseite der Apothekerkammer des Saarlandes – Apothekenüberwachung – veröffentlicht, siehe unten. Mit einer Frist von zwei Monaten haben sodann an der beantragten Rezeptsammelstelle interessierte Apotheken ebenfalls die Möglichkeit, dem gestellten Antrag „beizutreten“. Auf Basis der bereits jetzt bestehenden Rechtsprechung wird sodann das Betreiben der beantragten Rezeptsammelstelle den Apotheken genehmigt, die der beantragten Rezeptsammelstelle am nächsten liegen (Entfernungs-
Neuanträge für Rezeptsammelstellen
Bestehende Rezeptsammelstellen (bitte anklicken)
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Genehmigung beantragt ab: |
Genehmigungs- |
Ort der Rezeptsammelstelle: |
Antragstellende Apotheke(n): |
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